Peter Pichler AG
6370 Stans

Version 1.3
28. Mai 2015

  1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen dienen zur Klärung der Vertragsbedingungen zwischen der Peter Pichler AG und Bauherr bzw. Besteller und haben zum Ziel, für eine reibungslose Auftragsabwicklung zu sorgen sowie Rechtsstreite zu vermeiden.
  2. Die AGB finden auf alle Lieferungen und Leistungen der Peter Pichler AG Anwendung und bilden einen integrierenden Bestandteil der Offerten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen.
  3. Allfällige Geschäftsbedingungen Dritter oder andere Regelungen, welche von den nachfolgenden Bestimmungen abweichen, sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zum Vertragsbestandteil erklärt wurden.
  1. Die Offertpreise sind drei Monate ab Offertdatum gültig.
  2. Die Offerten der Peter Pichler AG basieren auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen und Pläne, welche bis zum Zeitpunkt der Offerteinreichung der Peter Pichler AG von Seiten des Bauherrn geliefert wurden.
  3. Zeigt sich anhand der Ausführungspläne oder bei der konkreten Ausführung, dass die verlangten Mengen bzw. Stück-zahlen von der Offerte abweichen, so zeigt dies der Unternehmer dem Bauherrn an. Jede Mehr- oder Minderlieferung gilt als Bestellungsänderung, welche unabhängig von der getroffenen Preisabsprache, aber vorbehältlich der Regelung gem. Ziff. 10 dieser AVB zu berücksichtigen ist. Die Preise werden neu verhandelt. Sofern keine neue Preisabsprache zustande kommt, gelten die Regiepreise gemäss dieser AGB.
  4. Zeigen sich bei der Ausführung Erschwernisse, von denen beide Parteien nicht ausgegangen sind und auch bei genügender Sorgfalt nicht ausgehen mussten (bspw. Forderungen der Baubehörde, Schwierigkeiten beim Bohren von Erdsonden usw.), werden die Preise der Offerte angepasst. Soweit die Offerte keine Grundlage liefert, gelten vorbehältlich anderer Vereinbarung die Regiepreise gem. dieser AVB.
  5. Die Offert-Preise und -Konditionen basieren auf der Vorgabe, dass die offerierte Arbeit als Ganzes ausgeführt werden kann; wird nur ein Teil des offerierten Projektes in Auftrag gegeben oder erfolgt die Ausführung in mehreren Etappen, oder wird entgegen der Ausschreibung nachträglich das Material bauseits geliefert, können die Preise entsprechend angepasst werden.
  1. Die Bestellung für Apparate/Materialien wird von der Peter Pichler AG dann ausgelöst, wenn das zu bestellende Material genügend spezifiziert ist und die genaue Spezifikation vom Bauherr oder deren Vertreter bestätigt wurde.
  2. Ist eine Akontozahlung vereinbart, so hat diese vor der Bestellung zu erfolgen.
  3. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Eingang der Bestätigung des Bauherrn bzw. mit dem Eingang einer allenfalls vereinbarten Akontozahlung.
  4. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert bei:
    – Bauseits verursachten Terminverschiebungen
    – Nachträglichen Bestellungsänderungen
  5. Eine Lieferverpflichtung erlischt vollständig bei Zahlungsunfähigkeit des Bauherrn.
  6. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung.
  1. Bei Vertragsabschluss müssen die Montagetermine wochengenau definiert werden.
  2. Mindestens 10 Arbeitstage im Voraus müssen die taggenauen Montagetermine definiert werden.
  3. Voraussetzung für das Einhalten der Montagetermine ist die Lieferung der Ausführungspläne mindestens 10 Arbeitstage im Voraus, ausser es wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen.
  4. Einmal definierte taggenaue Montagetermine können nur im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden.
  5. Zeigt sich aufgrund äusserer Einflüsse wie Wetter und Temperaturen, dass die taggenauen Termine nicht eingehalten werden können, ist dies gegenseitig zwingend sofort anzuzeigen.
  6. Können vereinbarte Montagetermine bauseits nicht eingehalten werden, so ist der neue Montagetermin wieder neu zu vereinbaren. Der Bauherr nimmt zur Kenntnis, dass in solchen Fällen ein Vorlauf bzw. Reaktionszeit von mindestens 5 Arbeitstagen eingehalten werden muss.
  1. Die Peter Pichler AG ist jederzeit berechtigt, eine Teilabnahme zu verlangen.
  2. Ist das Werk beendet oder wird eine Teilabnahme verlangt, so zeigt dies die Peter Pichler AG dem Bauherrn schriftlich oder per Fax an.
  3. Der Bauherr ist verpflichtet, umgehend einen Abnahmetermin vorzuschlagen. Erfolgt kein Terminvorschlag, so gilt das Werk nach 5 Arbeitstagen nach erfolgter Anzeige als abgenommen.
  4. Bei der Abnahme wird ein schriftliches Protokoll erstellt, welches von beiden Parteien unterzeichnet wird.
  1. Soweit das Werk nicht abgenommen ist, haftet die Peter Pichler AG für Mängel bei Materiallieferungen bis zur fertigen Montage.
  2. Für Schäden nach der Abnahme gemäss Materiallieferung übernimmt die Peter Pichler AG keine Haftung, soweit diese nicht als verdeckte Mängel zu taxieren sind.
  3. Für bauseitige Lieferungen von Material und Apparaten haftet ausschliesslich der Bauherr, auch wenn die Apparate und das Material vom Unternehmer verbaut werden. Die Peter Pichler AG übernimmt keine Mängelhaftung.
  4. Die Peter Pichler AG ist weder verpflichtet, das bauseits gelieferte Material auf seine Tauglichkeit zu prüfen, noch allfällige Mängel am bauseits gelieferten Material anzuzeigen.
  5. Materialien und Apparate können herstellungs- oder produktebedingt farben- oder formmässig von Katalogen oder Ausstellungsobjekten abweichen. Solche Abweichungen gelten nicht als Mangel, soweit nicht einschlägige Normen und Empfehlungen der Branche verletzt werden.
  1. Die Rechnungstellung der Peter Pichler AG erfolgt basierend auf der Offerte unter Berücksichtigung allfälliger Bestellungsänderungen.
  2. Die Rechnungen sind jeweils innert 30 Tagen netto zahlbar, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Konditionen vereinbart worden sind.
  3. Hält der Bauherr oder Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% zu bezahlen.
  4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungsstellung wie folgt: Periodische Akontozahlungen bis 90% der nachgewiesenen Materialbestellungen und Leistungen.
  5. Die Schlussrechnung erfolgt nach der Abnahme und ist innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsstellung fällig. Mit Ablauf der Zahlungsfrist schuldet der Bauherr 5 % Verzugszins.
  6. Wird gemäss Offerte ein Skonto oder Rabatt gewährt, so gilt ein solcher für Regie- oder Mehrpreise (bspw. wegen Bestellungsänderungen) nur dann, wenn der Preisnachlass wiederum ausdrücklich vereinbart wurde.

Auf sämtlichen Apparate- und Leistungsmaterialpositionen wird vorbehältlich einer anderen Vereinbarung ein Transportkostenanteil von 1,8% des Fakturawerts erhoben. Dieser Prozentsatz ist vorbehaltlich anderer Anzeige im offerierten Preis inbegriffen.

  1. 1 Auf Materialien oder Apparaten, die für alle Parteien erkennbar von einem Drittlieferanten bezogen wurden, gewährt die Peter Pichler AG dem Bauherrn dieselben Mängelrechte, welche er gegenüber dem Drittlieferanten hat. Soweit diese von der SIA Norm 118 abweicht, informiert die Peter Pichler AG den Bauherrn entsprechend.
  2. Die Rügefrist und die Verjährungsfrist beginnen mit Abnahme des Werkes oder Werkteils.
  3. Wünscht der Bauherr weitergehende Gewährleistungs- und Garantiefristen auf von der Peter Pichler AG gelieferten elektrischen Apparaten, so bedingt dies zwingend die Vereinbarung eines Unterhalts- und Wartungsvertrages.
  1. Die Peter Pichler AG ist nicht verpflichtet, einmal bestellte Materialien und Apparate bei Nichtgebrauch zurückzunehmen.
  2. Werden die Apparate und Materialen trotzdem zurückgenommen, so wird auf den Gutschriften der Warenrücknahmen ein Abzug entsprechend den entstandenen Umtrieben vorgenommen, mindestens aber 20%.
    Ware, die vor mehr als zwei Monaten geliefert worden ist, kann nicht mehr zurückgenommen werden. Dasselbe gilt für beschädigte und gebrauchte Artikel sowie für Spezialausführungen. Ebenfalls nicht mehr zurückgenommen werden Artikel, bei denen der unverbindliche Richtpreis pro Artikel oder pro nicht angebrochene Verpackungseinheit weniger als CHF 30.00 (exkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) beträgt.
  1. Soweit Vorarbeiten nötig sind und diese nicht ausgeschrieben und deshalb von der Peter Pichler AG nicht ausdrücklich offeriert wurden, müssen diese Leistungen bauseits erbracht werden.
  2. Werden nicht ausgeschriebene und nicht offerierte Vorarbeiten durch die Peter Pichler AG erbracht, so sind diese nach Massgabe des Aufwandes zusätzlich zu vergüten.
  1. Die Peter Pichler AG ist verantwortlich für den sorgsamen Umgang mit fremdem Eigentum. Die notwendigen Abdeckarbeiten und Schutzmassnahmen sind im Werkpreis nicht enthalten.
  2. Hingegen sind bewegliche Gegenstände während der Bauarbeiten durch den Bauherrn aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.
  3. Für im Offertstadium nicht erkennbare Schäden an Unterkonstruktionen und Bauteilen kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden.
  4. Durch Bau- oder Sanierungsarbeiten können Risse in der Unterkonstruktion entstehen, für diese kann der Unternehmer keine Haftung übernehmen.
  1. Mehrarbeiten gemäss Regierapporten oder Bestellungsänderungen werden wie folgt verrechnet.
    Meister, CHF 150.–/h
    Projektleiter, CHF 125.–/h
    Service-Monteur, CHF 115.–/h
    Bauleitender Monteur, CHF 99.–/h
    Monteur, CHF 89.–/h
    Hilfsmonteur angelernt, CHF 81.–/h
    Hilfmonteur, CHF 79.–/h
    Lehrling 1. Jahr, 38.50/h
    Lehrling 2. Jahr, 42.50/h
    Lehrling 3. Jahr, 48.50/h
  2. Die Regierapporte werden dem Bauherrn bzw. seinem Stellvertreter vor Ort spätestens innert 5 Arbeitstagen zur Kenntnis gebracht und gegenseitig unterzeichnet.
  3. Werden Regierapporte nicht innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen nach Zustellung schriftlich oder per Fax abgelehnt, so gelten diese als genehmigt.
  1. Die Peter Pichler AG ist verantwortlich für eine unfallfreie Auftragsabwicklung und die Gesundheit seiner Mitarbeiter. Entsprechend verpflichtet er sich, die Vorschriften bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einzuhalten. Die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
    (Bauarbeitenverordnung, BauAV, SR 832.311.141) ist integrierter Bestandteil des Werkvertrages.
  2. Die Peter Pichler AG informiert den Bauherrn über die geltenden Richtlinien und Massnahmen zur Arbeitssicherheit. Unternehmer und Bauherr wirken im Interesse einer gesetzeskonformen Arbeitssicherheit zusammen.
  3. Der Bauherr ist für die Erstellung der baulichen Einrichtungen zur Arbeitssicherung (bspw. Gerüste und Absturzsicherungen) zuständig. Soweit diese fehlen, werden diese vor Beginn der Arbeiten von der Peter Pichler AG auf Kosten des Bauherrn und unter Verrechnung der Regieansätze gemäss AVB erstellt.
  4. Abweichungen von den gängigen Richtlinien im Bereich Arbeitssicherheit auf Weisungen des Bauherrn bedürfen der schriftlichen und unterschriebenen Auftragserteilung an die Unternehmung. Die Peter Pichler AG macht den Bauherrn schriftlich auf die rechtlichen Konsequenzen aufmerksam. Die Peter Pichler AG behält sich jederzeit das Recht vor, eine Arbeitsausführung aufgrund ungenügender Sicherheit ganz oder teilweise abzulehnen oder zu unterbrechen.
  5. Leitbild Unfallverhütung und Gesundheitsschutz (UVGV) der Unternehmung siehe Website.

Die Peter Pichler AG erklärt, durch eine Haftpflichtversicherung gegen Drittpersonenschaden und Sachschaden im folgenden Umfange versichert zu sein:
Die Leistungen betragen bei Todesfall oder Körperverletzung
Pro Person: CHF 10 Mio.
Pro Schadenereignis: CHF 10 Mio.
Für Sachschäden pro Schadenereignis:  CHF 10 Mio.
Selbstbehalt: CHF 5000

Soweit diese AGB keine Bestimmung enthalten, sind die SIA-Normen der Branche (insbesondere SIA118 und 271) anwendbar.

Die Parteien vereinbaren den Sitz des Unternehmens als einzigen Gerichtsstand.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Offerten und werden vom beratenden Personal mündlich erläutert.